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   LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08   

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LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08 (https://dejure.org/2008,10700)
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.11.2008 - 7 T 231/08 (https://dejure.org/2008,10700)
LG Duisburg, Entscheidung vom 28. November 2008 - 7 T 231/08 (https://dejure.org/2008,10700)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 1, § 4, § 13 II, § 21 II Nr. 2, § 24 I; ZPO § 91a, § 303

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Unwirksamkeit der Erledigungserklärung éines antragstellenden Gläubigers durch Zwischenentscheidung des Insolvenzgerichts; Wirksamkeit der Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers bei Zuwiderhandlung gegen eine vom Insolvenzgericht ...

  • zvi-online.de

    ZPO §§ 91a, 303; InsO §§ 4, 6, 13, 21, 24; BGB § 242
    Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens bei rechtsmissbräuchlicher Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung der Unwirksamkeit der Erledigungserklärung éines antragstellenden Gläubigers durch Zwischenentscheidung des Insolvenzgerichts; Wirksamkeit der Erledigungserklärung eines antragstellenden Gläubigers bei Zuwiderhandlung gegen eine vom Insolvenzgericht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-frankfurt.de PDF (Leitsatz)

    Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens bei rechtsmissbräuchlicher Erledigungserklärung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 342
  • NZI 2009, 911
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.01.1967 - Ia ZB 19/65

    Zwischenstreit im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08
    Aber auch für den Fall, dass sich im Beschwerdeverfahren ein Zwischenstreit über die Erledigung des Verfahrens ergibt und die Erledigung nicht festgestellt werden kann, ist durch Beschluss über diesen Zwischenstreit in entsprechender Anwendung des § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1967, 2116 [2117] im Verfahren nach dem PatG).

    Über einen solchen Zwischenstreit ist dann in entsprechender Anwendung des § 303 ZPO nicht durch Zwischenurteil, sondern durch Zwischenbeschluss zu entscheiden, der für die Instanz die gleiche bindende Wirkung hat wie das Zwischenurteil nach §§ 303, 318 ZPO (vgl. BGH NJW 1967, 2116 [2117]).

  • AG Hamburg, 10.10.2002 - 67c IN 377/02

    Unzulässige Erledigungserklärung eines Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08
    Dies entspricht der Lage im vorliegenden Verfahren, weil auch hier ein Zwischenstreit über die Erledigung des Verfahrens besteht (so auch AG Hamburg NZI 2003, 104).

    Nur dann, wenn er die Beseitigung des Eröffnungsgrundes glaubhaft macht, kann der Gläubiger den gegen ihn sprechenden Verdacht des Missbrauchs entkräften (vgl. AG Hamburg NZI 2003, 104; AG Duisburg NZI 2005, 129; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. [2007], § 13 Rn. 145, 146).

  • BGH, 10.07.2008 - IX ZB 122/07

    Rücknahme des Insolvenzantrags nach Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08
    Dass die Dispositionsfreiheit des Gläubigers bezüglich des gestellten Insolvenzantrages aufgrund des Zwecks des Insolvenzverfahrens nach Treu und Glauben eingeschränkt sein kann, erkennt im Ergebnis auch der Bundesgerichtshof an (vgl. zur Antragsrücknahme BGH NZI 2008, 550 [551]).
  • BGH, 18.09.1996 - VIII ZB 28/96

    Form der Entscheidung über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08
    Dabei ist allerdings für den Fall, dass eine Erledigung festzustellen ist, eine Endentscheidung zu treffen, weil hier für eine Zwischenentscheidung nach § 303 ZPO kein Raum verbleibt (so BGH NJW 1996, 3345 [3346]).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1979 - 9 W 115/78
    Auszug aus LG Duisburg, 28.11.2008 - 7 T 231/08
    Nach zutreffender Auffassung findet § 303 ZPO entsprechende Anwendung auch in Beschlussverfahren, insbesondere soweit dort über die Zulässigkeit einer Beschwerde gestritten wird (vgl. OLG Düsseldorf OLGZ 1979, 454).
  • AG Hamburg, 27.09.2011 - 67c IN 74/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Kostentragungspflicht des Insolvenzantragstellers

    Das Erklärungsverhalten eines Insolvenzantragstellers kann darauf hinweisen, dass er lediglich einen "Druckantrag" gestellt hat, insbesondere dann, wenn er sich durch eine Verfahrensbeendigung im Besitz der zur "Erledigung" führenden Zahlung halten will, die, wie vorliegend, zunächst unter der vorläufigen Insolvenzverwaltung aus dem Vermögen des Schuldners gezahlt und damit unwirksam in ihren Tilgungs- und Erfüllungsfolgen ist (§§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO), was das Insolvenzgericht zumindest bei einer einseitig bleibenden Erledigungserklärung, die sich in einen Feststellungsantrag umwandelt, berücksichtigen könnte (AG Göttingen v. 14.7.2011, NZI 2011, 594 = ZInsO 2011, 1515; LG Duisburg, ZInsO 2009, 336 und ZVI 2004, 59; AG Hamburg, ZInsO 2004, 458 = ZVI 2005, 45; ZInsO 2005, 158 = ZVI 2005, 42; AG Hamburg ZInsO 2002, S. 1100 = ZIP 2002, S. 2271 = ZVI 2002, 413 = NZI 2003, 104; nicht problematisiert von AG Leipzig v. 10.2.2010, ZInsO 2010, 1239, 1245; Marotzke, ZInsO 2011, 841, 849; Kirchhof, ZInsO 2004, 1168, 1170).

    In besonderen Konstellationen kann die Erledigungserklärung auch für unwirksam erklärt werden (LG Duisburg v. 28.11.2008, ZInsO 2009, 336 (beschwerdefähig analog § 280 Abs. 2 ZPO); AG Hamburg ZInsO 2002, S. 1100= ZIP 2002, S. 2271=ZVI 2002, 413 = NZI 2003, 104; AG Duisburg, ZVI 2005, 129 (Grenze der Dispositionsmaxime: Mißbrauchsverbot); so auch: MünchKomm-Schmahl, 2.Aufl. InsO, § 13 Rz. 145, 146 m.w.N.; AG München gem. Sachverhalt BGH, ZIP 2006, 767).

  • AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17

    Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei übereinstimmender

    Soweit vereinzelt vertreten wird, eine Erledigungserklärung, die der antragstellende Gläubiger nach Begleichung seiner Forderung abgebe, sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig (so LG Duisburg Beschl. v. 28.11.2008 - 7 T 231/08, juris, zur früheren Rechtslage; Webel ZInsO 2017, 2261 ff. zur aktuellen Rechtslage), kann dem nicht gefolgt werden: Dies stünde im Widerspruch zu dem kontradiktorischen Charakter des Insolvenzeröffnungsverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2006 - IX ZB 204/04 Rn. 25 m.w.N., juris).
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